AGB

1.1
Die nachstehenden allgemeinen Ge-schäftsbedingungen gelten für alle Ge-schäftsbeziehungen zwischen unserem Unternehmen und dem Kunden. Offerte von Kunden, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entsprechen, werden von uns nicht angenommen. Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht zum Vertragsinhalt, wenn sich der Kunde in einem Schreiben darauf bezieht. Aus Schweigen zu solchen abweichenden Bedingungen darf nicht auf unsere Zustimmung geschlossen werden.
2.1
Eine Offerterstellung (reine Auspreis- ung angebotener Leistungen und Waren) erfolgt unentgeltlich, ist jedoch unvorgreif-lich der allfälligen Verbindlichkeit von mündlichen Zusagen unserer Mitarbeiter nach dem Konsumentenschutzgesetz nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt. Der vom Kunde unterschriebene Auftragsschein ist ein Anbot an unser Unternehmen. Der Vertrag kommt erst mit der Absendung (Übergabe) der Auf-tragsbestätigung an den Kunden zustan-de. Wir verpflichten uns, derartige Auf-tragsbestätigungen innerhalb von zwei Wochen abzusenden bzw. dem Kunden zu übergeben. Innerhalb dieser Frist ist der Kunde an sein Anbot gebunden.
2.2
Kostenvoranschläge sind Offerte, die uns nicht zur Annahme des Auftrages bzw. zur Durchführung der im Kostenvoranschlag verzeichneten Leistungen verpflichten. Kostenvoranschläge sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erstellt sind. Die mit der Erstellung eines Kostenvoranschlages darüber hinaus verbundenen Leistungen, wie Planungsarbeiten, verlangte Bemuste-rungen, Reisen und ähnliches, werden nach Meisterregiestunden und anfal-lenden Materialkosten verrechnet.
2.3
Kostenvoranschläge werden nach bestem Fachwissen erstattet; auf auftragsspezifi-sche Umstände, die außerhalb der Er-kennbarkeit des Tischlers liegen, kann kein Bedacht genommen werden. Sollte sich bei Auftragsdurchführung die Not-wendigkeit weiterer Arbeiten bzw. größe-rer Kostenerhöhungen ergeben, so wer-den wir Sie unverzüglich verständigen.
2.4
Sämtliche von uns ausgearbeiteten Zeichnungen, Entwürfe, Pläne oder Unter-lagen ähnlicher Art bleiben unser geistiges Eigentum. Bei ihrer Verwendung ohne unsere Zustimmung sind wir zur Gel-tendmachung einer Abstandsgebühr von 25 Prozent der Voranschlagssum-me berechtigt.
3.1
Die Annahme eines vom Unternehmer erstellten Anbotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistung möglich.
4.1.
Mit den angebotenen PREISEN bleiben wir unseren Kunden zwei MONATE lang ab deren Bekanntgabe bzw. ab Anbots-annahme im Wort (ausgenommen der Fall einer gesonderten Preiserhöhungsab-sprache). Liegen zwischen Preisbekannt-gabe und Lieferungsausführung mehr als zwei Monate, so sind wir berechtigt, zwischenzeitig eingetretene Preiserhö-hungen, die durch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen oder Materialpreiserhö-hungen erfolgten, entsprechend zu über-wälzen.
4.2.
Ab Werk gelieferte Erzeugnisse gelten als ohne Montage bestellt. Eine in Auftrag gegebene Montage wird nach Regiestunden gegen Nachweis berechnet. Verlangte Mehrarbeit, Überstunden, Nachtstunden und andere betriebliche Mehrkosten sind nach kollektivvertragli-chem oder gesetzlichem Zuschlag separat zu bezahlen.
5.5
Geringfügige, durch die Sache bedingte Abweichungen (z.B. bei Maßen, Farben, Holz- und Furnierbild, Maserung und Struktur u. a.) sind vom Kunden zu tolerie-ren.
6.1.
Von uns angegebene Lieferzeiten stellen nur Annäherungstermine dar. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde dies durch Umstände, die nicht der Rechtssphäre des Unternehmens zuzu-rechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Liefertermine oder Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehr-kosten sind vom Kunden zu tragen, falls die verzögernden Umstände in seiner Rechtssphäre gelegen waren.
8.1
Alle gelieferten und montierten Artikel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum unseres Unternehmens (EIGENTUMSVORBEHALT).
9.1.
Die ZAHLUNG: 1/3 der Auftragssumme als Akontozlg. bei Auftragserteilung. Fälligkeit innerhalb 4 Tagen netto. Nach Rechnungslegung innerhalb 8 Tagen ohne Abzug.
9.4.
Bei Zahlungsverzug, auch wenn er durch einen vom Kunden zu verantwortenden Übernahmsverzug verursacht wird, wird als Ersatz für die unserem Unternehmen auflaufenden Kreditspesen ein Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Diskontsatz der Österreichi-schen Nationalbank berechnet.
9.6.
Der Kunde kann nur dann seine Zahlung verweigern, wenn wir die Lieferung nicht vertragsmäßig erbracht haben oder ihre Erbringung durch die schlechten Vermö-gensverhältnisse, die dem Kunden zur Zeit der Vertragsschließung nicht bekannt waren bzw. nicht bekannt sein mussten, gefährdet ist. Bietet aber unser Unter-nehmen eine Sicherstellung (Bankgaran-tie), so ist auch in diesen Fällen die Zah-lung uneingeschränkt zu den vereinbarten Terminen zu leisten.
11.1.
Gewährleistung: Bei einem Wande-lungsanspruch des Kunden wird die Gewährleistung durch den Unternehmer durch kostenlose Behebung der nachge-wiesenen Mängel innerhalb angemesse-ner Frist erbracht: Ist eine Mängelbehe-bung nicht möglich, so ist, nach Wahl des Kunden, angemessene Preisminderung zu gewähren oder eine gleiche Sache nachzuliefern. Wurden augenfällige Mängel bei Übergabe nicht sofort gerügt oder sind die vom Mangel betrof-fenen Teile von jemanden anderen als dem Unternehmer verändert worden, es sei denn, bei Notreparaturen oder bei Verzug des Unternehmers mit der Ver-besserung, so sind die Ansprüche des Kunden aus der Gewährleistung erlo-schen.
12.1.
Bei einem Storno des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, unbeschadet der Geltendmachung eines darüber hinaus-gehenden Schadenersatzes bzw. Ver-dienstentganges eine Stornogebühr von 10 Prozent, bei Sonderanfertigungen nach Beginn der Herstellungsarbeiten von 30 Prozent der Auftragssumme zu verlangen.
14.1.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens.

SONDERVEREINBARUNGEN:
Bei Geschäften mit gewerblichen Verbrauchern werden folgende Sonder-vereinbarungen getroffen:

1. Bei Lieferungen an gewerbliche Verbrau-cher ist die Ersatzpflicht für aus dem Pro-dukthaftungsgesetz, BGBI. Nr. 99/1988, resultierende Sachschäden sowie Produkt-haftungsansprüche, die aus anderen Be-stimmungen abgeleitet werden können, ausgeschlossen.

2. Werden Waren an gewerbliche Verbrau-cher oder Wiederverkäufer geliefert, so sind diese verpflichtet, den Ausschluß der Pro-dukthaftung im Sinne des Punktes VII.a) in den Verträgen mit ihren Abnehmern zu vereinbaren. Wird dieser vertraglichen Ver-pflichtung nicht nachgekommen, haftet der gewerbliche Verbraucher bzw. der Wieder-verkäufer für allen daraus entstandenen Schaden.

3. Der Kaufgegenstand bietet nur jene Si-cherheit, die auf Grund von ÖNormen, Bedingungsanleitungen, Vorschriften der Lieferwerke über die Behandlung des Liefer-gegenstandes (z.B. Gebrauchs- oder Pflege-anleitung) und Wartungsverträgen, insbeson-dere im Hinblick auf die vorgeschriebenen Überprüfungen, und sonstigen gegebenen Hinweisen erwartet werden kann.